Allgemeine Geschäftsbedingungen der Nordmann Bad und Wärme GmbH

Stand: 10.10.2023


1. Allgemeines

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil von der der Firma Nordmann Bad und Wärme GmbH (nachfolgend: Unternehmer)  abgeschlossenen Bauverträge und Verträge über Reparatur- und Wartungsleistungen; bei laufenden Geschäftsbeziehungen mit Kaufleuten gelten sie in ihrer jeweils aktuellen, in den Angebots- bzw. Auftragsunterlagen des Unternehmers abgedruckten Fassung auch für künftige Verträge; auch mündlich, fernmündlich oder elektronisch erteilte Aufträge nimmt der Unternehmer nur unter Einbeziehung seiner jeweils geltenden AGB an. AGB der Besteller sind, soweit sie mit diesen AGB in Widerspruch stehen, für den Unternehmer unverbindlich, auch wenn er ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat.
1.2. Die Mitarbeiter des Unternehmers sind beim Besteller zum Abschluss von Verträgen bzw. zur Annahme von Aufträgen unter Einbeziehung dieser AGB bevollmächtigt. Vertragsabreden, insbesondere bestimmte Eigenschaftszusicherungen oder Verwendungsempfehlungen für die Leistungen des Unternehmers, Angaben über Reparaturdauer, -fristen und -kosten sowie etwaige Kulanzabsprachen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Unternehmers.  
1.3. Alle Vertragsabreden sollen aus Beweisgründen schriftlich oder in elektronischer Form (§ 126 a BGB) erfolgen.


2. Angebote und Unterlagen

2.1. Angebote des Unternehmers sind grundsätzlich freibleibend, sofern in diesen keine Bindefrist ausgewiesen ist.
2.2. Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenanschläge oder andere Unterlagen des Unternehmers dürfen ohne seine Zustimmung weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind einschl. Kopien bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an den Unternehmer zurückzugeben. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass die unbefugte Weitergabe von Angeboten, Berechnungen oder anderen Unterlagen des Unternehmers urheberrechtliche Konsequenzen haben kann.
2.3. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Besteller zu beschaffen und dem Unternehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Unternehmer wird hierzu notwendige Unterlagen dem Besteller aushändigen.
2.4. Die Angebote enthalten keine Leistungen, die ggf. besonders oder zusätzlich erforderlich werden (z.B. Maurer-, Stemm-, Verputz, Zimmermanns-, Erd-, Elektro- oder Malerarbeiten).


3. Preise und Preisanpassung

3.1. Die Preise ergeben sich aus dem Angebot. Sie beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Materialpreise und Arbeitslöhne des Unternehmers, welche nach Beauftragung Schwankungen unterliegen können.
3.2. Für durch den Besteller beauftragte Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden tarifliche Zuschläge abgerechnet.
3.3. Sollte der Einkaufspreis/Marktpreis für benötigte Materialien des vertragsgegenständlichen Angebots bzw. die tariflich zu zahlenden Löhne zum Zeitpunkt des Einbaus gegenüber dem Zeitpunkt der Angebotserstellung eine Zumutbarkeitsschwelle überschreiten, soll eine Preisanpassung erfolgen. Die Zumutbarkeitsschwelle gilt als erreicht, wenn es nach Vertragsschluss bis zum Einbau zu Materialpreissteigerungen oder Tariferhöhungen  kommt, die den in der jeweiligen Position für das Material einkalkulierten Preis um mehr als 5 Prozent übersteigen. In diesem Fall ändert sich der Einheitspreis entsprechend der Gewichtung des Materialanteils in dieser Position.
3.4. Für den umgekehrten Fall, dass Materialpreissenkungen eintreten, kann der Besteller dies in entsprechender Anwendung der vorgenannten Regelung geltend machen und es ist ein neuer Preis anhand der erforderlichen Kosten (einschließlich Baustellengemeinkosten) mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, von Wagnis und Gewinn zu vereinbaren.
3.5. Für den Rechtsverkehr mit Bestellern, die Verbraucher sind, gilt Ziff. 3.3. unter der Maßgabe, dass eine Preisanpassung nur dann erfolgen soll, wenn es in einem Zeitraum beginnend nach Ablauf von vier Monaten nach Vertragsschluss zu Materialpreissteigerungen oder Tariferhöhungen kommt, die den in der jeweiligen Position für das Material bzw. Arbeitslöhne einkalkulierten Preis um mehr als 5 Prozent übersteigen. In diesem Fall ändert sich der Einheitspreis entsprechend der Gewichtung des Materialanteils in dieser Position. Die Ziff. 3.4. gilt entsprechend.


4. Bauzeitenanpassung

4.1. Eine vereinbarte Bauzeit gilt für einen ungestörten Bauablauf, mit dem unter normalen Gegebenheiten zu rechnen ist. Die Auswirkungen aus Lieferketten pandemiebedingte Beeinträchtigungen sind nicht einzuschätzen.
4.2. Im Falle solcher unvermeidlichen durch äußere Umstände außerhalb des Einflussbereiches des Unternehmers bedingten Bauablaufstörungen, verlängert sich die im Vertrag vereinbarte Bauzeit entsprechend um die Dauer der Behinderung mit einem angemessenen Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten.
4.3. Der Auftragnehmer wird alles tun, was ihm billigerweise zugemutet werden kann, um die Weiterführung der Arbeiten zu ermöglichen. Er verpflichtet sich, dem Auftraggeber die hindernden Umstände und gegebenenfalls ihren Wegfall unverzüglich schriftlich anzeigen.


5. Abnahme

5.1. Die Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden (§ 640 Abs. 1, Satz 2 BGB). Bei vorzeitiger Inbetriebnahme oder Nutzung von Teilleistungen, hat der Unternehmer einen Rechtsanspruch auf Teilabnahme (z.B. Baustellenheizung). Im Übrigen gilt § 640 BGB.  
5.2. Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe von Mängeln verweigert hat.
5.3. Besteller, die Verbraucher sind, werden darauf hingewiesen, dass die vorgenannten Rechtsfolgen eintreten, wenn nach erfolgter Aufforderung zur Abnahme die Leistung als abgenommen gilt, wenn der Verbraucher innerhalb der oben genannten Frist keine Erklärung abgeben oder aber innerhalb der Frist nicht die Abnahme wegen eines Mangels verweigert (§ 640 Abs. 2 BGB).
5.4. Wird die Leistung des Unternehmers vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere objektiv unabwendbare, vom Unternehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten. Gerät der Besteller mit der Abnahme der Leistungen des Unternehmers oder mit Mitwirkungshandlungen in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über.


6.  Zahlung und Verzug

6.1. Die angegebenen Preise in € (Euro) sind Preise ohne MwSt. Die Rechnungen des Unternehmers sind sofort nach Zugang zur Zahlung fällig, wenn die Rechnung kein anderes Zahlungsziel ausweist. Alle Zahlungen sind zu beschleunigen und vom Besteller ohne jeden Abzug nach Abnahme und spätestens binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt an den Unternehmer zu leisten. Nach Ablauf der 14-Tages-Frist befindet sich der Besteller in Verzug, sofern er die Nichtzahlung zu vertreten hat.
6.2. Bei Überschreitung der Fälligkeit oder eines vereinbarten Zahlungsziels ist der Unternehmer berechtigt, außer den gesetzlichen Ansprüchen ab Verzugseintritt bereits ab Zugang der Rechnung vertragliche Fälligkeitszinsen in Höhe banküblicher Sollzinsen, mindestens aber in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gegenüber Bestellern, die Unternehmer sind und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bei Bestellern, die Verbraucher sind zu berechnen sowie weitere Leistungen abzulehnen.
6.3. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.


7.  Eigentumsvorbehalt

7.1. Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die Ware darf ohne Offenlegung der Eigentumsverhältnisse an Dritte weder verpfändet noch übereignet werden. Hiervon ausgenommen ist Befestigungs- und sonstiges Verbrauchsmaterial, das im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verarbeitet, insbesondere eingebaut wird. In jedem Falle eines Weiterverkaufs oder einer Verarbeitung der Waren des Unternehmers tritt der Besteller die ihm daraus entstehenden Forderungen gegen seine Kunden (z.B. Bauherren, Generalunternehmer) mit allen Nebenrechten schon jetzt an den Unternehmer in Höhe des Werts dieser Vorbehaltsware ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Der Unternehmer nimmt diese Abtretung hiermit an.
7.2. Soweit Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Besteller bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Unternehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Die Demontage- und sonstige Kosten gehen in diesem Fall zu Lasten des Bestellers.
7.3. Das vorbehaltene Eigentum sowie die dem Unternehmer abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung sämtlicher, auch künftiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller, soweit und solange diesem gegenüber Forderungen zu Gunsten des Unternehmers bestehen (Kontokorrentvorbehalt).
7.4. Der Unternehmer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 20% übersteigt. Nimmt der Unternehmer auf Reparaturpreiszahlungen Erfüllung halber Schecks und/oder Wechsel an, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit deren ordnungsgemäßer Einlösung.


8. Sachmängel – Verjährung

8.1. Leistungen und Rechnungen des Unternehmers hat der Besteller unverzüglich zu prüfen und etwaige Mängel unverzüglich zu rügen. Für etwaige Mängel an den vom Unternehmer gelieferten Produkten oder an seinen Werkleistungen leistet er ein Jahr Gewähr nach Übergabe der Sachen bzw. Abnahme der Werkleistung Nacherfüllung nach Wahl des Unternehmers (Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung), sofern das Gesetz keine längere Frist vorsieht. In den Fällen des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleibt es bei der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von 5 Jahren.
8.2. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Schadensfälle ausgeschlossen, die nach Abnahme durch falsche Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Bestellers oder Dritter, durch unvermeidbare chemische oder elektrische Einflüsse, sowie durch normale/n Abnutzung/Verschleiß entstanden sind.
8.3. Systemimmanente geringe Farbabweichungen (z. B. herstellungsbedingt bei Keramikfliesen) und geringe Farbabweichungen, die auf die Verwendung oder die Zusammenstellung unterschiedlicher Materialien zurückzuführen sind, gelten als vertragsgemäß. Der Unternehmer muss im Rahmen seiner werkvertraglichen Mängelbeseitigungspflicht nur die zum Abnahmezeitpunkt vorhandenen/angelegten Mängel beseitigen, die ursächlich auf dem Inhalt des Werkvertrages (z. B. Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungsauftrag) beruhen, nicht jedoch Mängel am Objekt des Auftraggebers, deren Ursache nicht auf den Inhalt des Werkvertrages zurückzuführen sind.
8.4. Herstelleraussagen in Produktunterlagen oder Werbungen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes werden ausdrücklich nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrages.
8.5. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die auf einem Mangel des Werkes beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.


9. Haftung auf Schadenersatz

9.1. Auf Schadensersatz haftet der Auftragnehmer – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung nur
    • im Falle von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch ihn selbst, seinen gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch im Falle von fahrlässiger Pflichtverletzung;
    • bei Vorliegen von Mängeln, die der Auftragnehmer arglistig verschwiegen hat;
    •  für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten;
9.2. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist der Schadensersatz des Auftraggebers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt, soweit nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.


10. Garantien der Hersteller

10.1. Sofern der Einsatz von Produkten vorgesehen ist, für die Hersteller ggf. Garantieerklärungen abgeben, wird darauf aufmerksam gemacht, dass  diese nicht zum Umfang der geschuldeten Werkleistung des Unternehmers gehören.
10.2. Die in Garantieerklärungen zu Gunsten eines Garantienehmers gewährten Rechte, werden vom Produkthersteller zusätzlich, auf eigener Rechtsgrundlage gewährt. Diese möglicherweise entstehende Garantiebeziehung gemäß § 443 BGB zwischen einem Hersteller und Besteller bzw. die Aussagen eines Herstellers zur Beschaffenheit und/oder Haltbarkeit seines/seiner Produkte/s in seiner Garantieerklärung sowie die vom Hersteller im Garantiefall beschriebenen Leistungen gehören nicht zum Bestandteil des zwischen Besteller und Unternehmer bestehenden Vertragsverhältnisses auf der Basis dieser AGB und werden insbesondere nicht als stillschweigende Beschaffenheitsvereinbarung aufgenommen.


    11. Versuchte Instandsetzung

Wird der Unternehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann der Fehler nicht behoben oder das Objekt nicht instand gesetzt werden, weil
    -    der Besteller den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Termin schuldhaft nicht gewährt, oder
    -    der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Besteller nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann,
ist der Besteller verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des Unternehmers zu erstatten, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- oder Risikobereich des Unternehmers fällt.


12. Erfüllungsort

12.1. Für die Zahlungsverpflichtung des Bestellers ist der Ort der Reparaturausführung oder der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Unternehmers.  Sind die vorstehenden AGB ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
12.2. Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam geworden sind, gelten die gesetzlichen Vorschriften.


13. Streitigkeiten

Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, das Gericht des Sitzes des Unternehmers zuständig.